§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die "Deutsch-Namibische Gesellschaft e.V." ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn eingetragen.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Sie dient der Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Menschen in Deutschland und in Namibia. Sie wendet sich an alle Bewohner Namibias ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit und des religiösen Bekenntnisses. Die Gesellschaft setzt sich ein für die Zusammenarbeit der beiden Länder auf allen Ebenen, insbesondere auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft.
  2. Sie unterstützt alle Bestrebungen in diesem Sinne. Dazu gehören insbesondere die Förderung von
    • Jugend- und Kulturaustausch,
    • Erziehungswesen und Volks- und Berufsbildung,
    • Kenntnis der deutschen Sprache und entsprechenden kulturellen Einrichtungen,
    • sozialen und medizinischen Einrichtungen,
    • Wissenschaft in Forschung und Lehre,
    • Umweltbewußtsein und Naturschutz.
  3. Die Gesellschaft verfolgt ihre Ziele insbesondere durch:
    • Herstellung und Pflege von Kontakten zwischen Einzelpersonen und Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland und in Namibia;
    • Zusammenarbeit insbesondere mit solchen Organisationen und Behörden in beiden Ländern, die zur Erreichung der Ziele beitragen können;
    • Austausch von Bürgern beider Länder, vor allem Jugendlicher;
    • Unterstützung des Kulturaustausches zwischen beiden Ländern;
    • Beschaffung von Ausbildungsplätzen für Namibier und Unterstützung bei deren Unterbringung und Betreuung;
    • Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften im Sinne der Abgabenordnung, die diese Zwecke verwirklichen;
    • Herausgabe zweckdienlicher Publikationen, die die Kenntnisse über Namibia vertiefen.
  4. Die Gesellschaft ist parteipolitisch und ideologisch ungebunden. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Personen, die Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausüben, durch Beschluss des vertretungsberechtigten Vorstands eine angemessene Vergütung erhalten.
    Ehrenamtlich Tätige haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Pauschale Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG ("Ehrenamtspauschale") können durch Beschluss des Hauptvorstands gewährt werden, wenn das Vereinsvermögen dies zulässt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen sowie Organisationen, Firmen und andere juristische Personen werden, die die Ziele der Gesellschaft anerkennen und unterstützen.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptvorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben Anspruch auf Information, Rat und Unterstützung in allen Fragen, die sich aus dem Zweck der Gesellschaft ergeben und im Rahmen der finanziellen wie auch personellen Möglichkeiten liegen.
  2. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in allen Gremien, denen sie angehören.
  3. Die vorherige Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ist die Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes.
  4. Die Höhe der Mindestbeiträge ebenso wie einer evtl. zu erhebenden Aufnahmegebühr oder von Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Der freiwillige Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Tod, Geschäftsauflösung oder -konkurs bewirken die Beendigung der Mitgliedschaft.

Der Hauptvorstand der Gesellschaft kann einen Ausschluss aus wichtigem Grund nach Anhören des Betroffenen mit sofortiger Wirkung und einfacher Mehrheit beschließen.

Der Hauptvorstand kann die Streichung aus der Mitgliederliste vornehmen, wenn der Wohnsitz nicht feststellbar ist oder 2 Jahre lang kein Beitrag geleistet wurde.

§ 6 Der Hauptvorstand

  1. Der Hauptvorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem Schatzmeister und mindestens drei, höchstens 7 Beisitzern. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft sein und üben die Ämter ehrenamtlich aus. Der Hauptvorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich ist der Präsident alleine vertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall ist es das Geschäftsführende Vorstandsmitglied (§ 8); falls dieses nicht gewählt ist oder selbst verhindert ist, sind es die Vizepräsidenten gemeinsam oder einzeln zusammen mit dem Schatzmeister. Diese Personen sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  3. Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Wird ein Vorstandsposten einschließlich dem des Präsidenten oder der Vizepräsidenten während der Amtsperiode vakant, so kann der übrige Hauptvorstand mit 2/3 Mehrheit ein anderes Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.
  4. Der Hauptvorstand ist bei der Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig, sofern der Präsident oder das Geschäftsführende Vorstandsmitglied oder die Vizepräsidenten und der Schatzmeister anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Der Präsident – im Verhinderungsfall das Geschäftsführende Vorstandsmitglied oder ein Vizepräsident zusammen mit dem Schatzmeister – berufen die Vorstandssitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einberufung soll mindestens 14 Tage vor dem Termin erfolgen. Beantragen mind. 3 Beisitzer die Einberufung einer Sitzung, so ist diesem Antrag innerhalb eines Monates zu entsprechen.

§ 7 Der Erweiterte Vorstand

Der Erweiterte Vorstand der Gesellschaft setzt sich zusammen aus den Landes- und Bezirksvorsitzenden, die vom Hauptvorstand in ihre Funktion berufen werden, sowie weiteren Personen, die der Hauptvorstand zur Unterstützung seiner Arbeit beruft. Die Berufungen gelten für die Amtszeit des Hauptvorstandes und verlängern sich automatisch, wenn sie nicht widerrufen oder niedergelegt werden. Der Erweiterte Vorstand soll mindestens einmal jährlich zusammenkommen und den Hauptvorstand in anstehenden Fragen beraten sowie den Kontakt und Erfahrungsaustausch untereinander vertiefen.

§ 8 Geschäftsführung

Der Hauptvorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit ein Geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus seiner Mitte oder stellt einen hauptamtlichen Geschäftsführer ein.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder bilden in ihrer Gesamtheit die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten – im Verhinderungsfall vom Geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder einem Vizepräsidenten – einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen in Textform einberufen. Die Durchführung der Mitgliederversammlung – auch einer außerordentlichen – kann in Präsenz, hybrid oder virtuell erfolgen. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied stellen. Die Anträge müssen spätestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingehen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Hauptvorstandes oder auf Antrag von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder innerhalb von sechs Wochen einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten, den Schatzmeister und die Beisitzer des Hauptvorstandes aus dem Kreis der Mitglieder. Eine en-bloc-Wahl ist zulässig. Sie wählt auch einen Kassenprüfer. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Hauptvorstandes, die Festsetzung der Mindestbeiträge und die Auflösung der Gesellschaft. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder.
  5. Die Vertretung eines Mitgliedes ist nur durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht möglich.
  6. Die Beschlüsse sind in einem vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen werden durch den Satzungsausschuss beschlossen. Dieser besteht aus dem Hauptvorstand, dem Erweiterten Vorstand und den Mitgliedern des Kuratoriums, die auch Mitglieder der Gesellschaft sind. Es ist eine 3/4 Mehrheit aller Mitglieder des Satzungsausschusses erforderlich.
  2. Solche Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht aus zwingenden rechtlichen Gründen auferlegt werden, können nach Benachrichtigung des Satzungsausschusses vom vertretungsberechtigten Vorstand allein vorgenommen werden.
  3. Über alle Satzungsänderungen sind die Mitglieder unverzüglich, spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 11 Kuratorium

Zur Förderung der Ziele der Gesellschaft wird auf Beschluss des Hauptvorstandes ein Kuratorium gebildet, das die Aufgabe hat, Mitgliederversammlung und Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten. Die Berufung erfolgt durch den Hauptvorstand. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich und setzt nicht die Mitgliedschaft in der Gesellschaft voraus.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Generalsekretariat, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

(Stand Oktober 2023)